Satzung

 

Satzung des TTC 1950 Forchheim e.V.

Ausgabestand 2. Oktober 2023

§ 1        Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Tischtennisclub 1950 Forchheim e.V. mit der Kurzbezeichnung TTC Forchheim e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten und ist im Vereinsregister des Registergerichts in Mannheim unter der Nummer 101525 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. (BSB Nord) und des Badischen Tischtennis Verbandes (BaTTV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
  5. Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden.
    1 Abs. 4 gilt dann entsprechend.

§ 2        Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports insbesondere des Tischtennissports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

§ 3        Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4        Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen. Die Abgrenzung aktives /passives Mitglied erfolgt in der Beitragsordnung.
  3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  5. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  6. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  7. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für
    das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5        Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind ein Jährlicher Beitrag.
  2. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

§ 6        Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung (postalisch oder per
    E-mail) gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Eine Kündigung ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss spätestens am 15. November beim Verein vorliegen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7        Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der Vorstand (geschäftsführend im Sinne von § 26 BGB).
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG entschädigt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Gesamtvorstand.
  2. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Ausgabenordnung.

§ 8        Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird im Anzeiger der Gemeinde und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Zusätzlich werden die Mitglieder angeschrieben, die Ihre Emailadresse dem Verein angegeben haben. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung/Jahrestagung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung/Jahrestagung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart, geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 entsprechend.

§ 9        Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands
  4. Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands; der Jugendleiter wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung gewählt
  5. Wahl des Kassenprüfers
  6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  7. Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
  9. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen:
  • Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1
  • Ausgabenordung
  • Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 10    Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
  2. Dem 1. Vorsitzenden
  3. Dem 2. Vorsitzenden
  4. Dem Kassenwart
  5. Dem Schriftführer
  6. Dem Sportlichen Leiter
  7. Dem Jugendleiter
  8. Dem Damenwart
  9. Dem Pressewart

Zusätzlich können maximal 2 Beisitzer in den Gesamtvorstand berufen werden.

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
  2. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  3. Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.
  4. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen oder mittels schriftlicher Verfahren (z.B. durch E-Mail- oder Online Abstimmungen). Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder Kassenwart, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind bzw. schriftliche abgestimmt haben. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Beschlüsse des Gesamtvor­standes sind zu protokollieren.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.

§ 11    Vorstand (geschäftsführend im Sinne von 26 § BGB)

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind alleine vertretungsberechtigt und dürfen Rechtsgeschäfte bis zu einem Höchstwert von 400 € verbindlich abschließen.
  4. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu einem Höchstwert von 1000 €, sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoring Verträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten.
  5. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000 € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über diesem Höchstwert sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.

§ 12    Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen oder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
  2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

§ 13    Haftung

  1. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14    Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  3. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  4. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  5. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  6. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  7. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15    Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 16    In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.Februar 2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie ist mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister am 2. Oktober 2023 in Kraft getreten.

Geschäftsführender Vorstand des TTC Forchheim 1950 e.V.
Karlsruhe, den 1. November 2023