Satzung

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Vereinsstatuten – Satzung des TTC 1950 Forchheim e.V.

gültig seit dem 30. Januar 2001

§ 1

Der am 1.Mai 1950 in Forchheim gegründete Tischtennis Verein führt den Namen

„Tischtennisclub 1950 Forchheim“

Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten. Der Verein ist Mitglied des badischen Tischtennisverbandes und des Badischen Sportbundes. Der Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichtes erfolgt unter der Nr. 1525

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennis-Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

-a- Mitglied kann jede natürliche Person werden.

-b- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters  erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 4

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden – wegen- a – erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
    – b – wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung.
    – c – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    – d – wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 5

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

– a – Verweis
– b – Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 6

Beiträge

  1. Der Jahresmitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge sind jährlich von der Mitgliedschaft festzulegen.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder aus besonderen Gründen, namentlich bei längerer Krankheit, Ableistung des Wehrdienstes, oder Arbeitslosigkeit auf Antrag vom Beitrag befreien.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis 31. März jedes Jahres im voraus an den Verein zu zahlen.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.
  2. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand, bestehend aus:a. dem 1.Vorsitzenden
    b. dem 2. Vorsitzenden
    c. dem Schriftführer
    d. dem Kassierer (Schatzmeister)
    e. dem Sportwart
    f. dem Jugendwart
    g. dem Damenwart
    h. dem Pressewart
  3. der erweiterte Vorstand, bestehend aus:a. den Mitgliedern des Vorstandes
    b. sonstigen Vereinsfunktionären mit Sonderaufgaben.

 

§ 9

Mitgliederversammlung und Jahrestagung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. In dem dazwischenliegenden Jahr findet an Stelle der Mitgliederversammlung eine Jahrestagung statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn esa. der Vorstand beschließt oder
    b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den „Nachrichten der Stadt Rheinstetten“ sowie am schwarzen Brett des Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung ( Einladung ) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung und der Jahrestagung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  6. 6.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:- a – Die Entgegennahme von Jahresberichten.
    – b – Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
    – c – Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.
    – d – Wahlen und Bestätigung des Jugendwarts.
    – e – Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    – f – Die Änderung der Satzung.
    – g – Festlegung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge.6.2. Aufgaben der Jahrestagung sind:- a – Die Entgegennahme von Jahresberichten.
    – b – Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
    – c – Die Entlastung des Kassenwartes.
    – d – Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
  7. Die Mitgliederversammlung und die Jahrestagung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorstandes, den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Anträge können gestellt werden:- a – von Mitgliedern
    – b – vom Vorstand
    – c – vom Mitarbeiterkreis.
  10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung/Jahrestagung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8
    Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung/Jahrestagung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung/Jahrestagung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
    stimmberechtigten Mitgliedern beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  11. Die Wahlen erfolgen geheim, auf Antrag der Mehrheit kann per Akklamation gewählt werden.

 

§ 10

Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

– a – die Mitglieder des Vorstandes
– b – die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
– c – die Übungsleiter
– d – die Vereinsschiedsrichter
– e – die Vertreter des Vereins auf Kreis -, Verbands – ,Regional – u Bundesebene.
– f – die Kassenprüfer

 

§ 11

Aufgaben der Mitglieder

-a- Die Aufgaben der Mitglieder richten sich nach der Aufgabenordnung
-b- Die Aufgabenordnung wird durch den erweiterten Vorstand festgelegt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 12

Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie führen die laufenden Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein geschäftsführungs – und vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Geschäftsführungs – und Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  2. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (vgl. § 7 Ziffer 1). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des §10 der Satzung.
  3. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorstand geleitet. Er tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es
    beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommisarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung/Jahrestagung und die Behandlung von Anregungen von Mitgliedern
    b. die Bewilligung von Ausgaben
    c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
  5. Der Vorstand ist auch für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren.
  6. Der Kassierer ist verantwortlich für die gesamte Kassenführung. Er hat jährlich einen schriftlichen Bericht über den Kassenabschluss des Haushaltsjahres (01.01. – 31.12.) der
    Mitgliederversammlung/Jahrestagung vorzulegen.
  7. Dem Sportwart obliegt die Leitung des gesamten Spielbetriebs. Seinen Anordnungen ist von allen Mitgliedern Folge zu leisten.

 

§ 13

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/Jahrestagung, des Vorstandes sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung / Jahrestagung des Vereins gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung / Jahrestagung einen Prüfungsbericht zu erstatten, und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers zu beantragen.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung
    des Vereins“stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn esa. der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
    Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
    stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
    vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
    sein Vermögen an die Stadt Rheinstetten mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
    verwenden ist.

 

§ 16

Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den Räumen des Vereins und sonstiger Übungsstätten.

 

§17

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.

Die Satzung ist am 13.11.1984 errichtet und wurde am 30.01.2001 neu gefasst und vom Registergericht Karlsruhe bestätigt.

 

Es folgt die Aufgabenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

Aufgabenordnung

Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht.
Sie ist von jedem Vereinsmitglied

− in Jahren mit Dorffest mit 10 Stunden,
− in Jahren ohne Dorffest mit 5 Stunden

im Laufe des Jahres zu leisten, das auf die Mitgliederversammlung/Jahrestagung folgt, und mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung/Jahrestagung endet (d.h. der Lauf des Jahres geht jeweils von ordentlicher Mitgliederversammlung / Jahrestagung bis ordentlicher Mitgliederversammlung / Jahrestagung).

Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Jahrestagung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein finanzieller Ersatz festgesetzt werden. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt.

Von der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit sind ausgenommen:

− Ehrenmitglieder
− Fördermitglieder
− Jugendliche unter 16 Jahren
− sonstige Mitglieder, die von dem erweiterten Vorstand wegen Härtefalls von der Gemeinschaftsarbeit befreit worden sind.

( Der finanzielle Ersatz wurde am 31.05.1994 von der MGV auf DM 10,-(jetzt: € 5,–) je Stunde festgelegt ).